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Unterrichtsausfall wegen extremer Witterungsverhältnisse


Extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser, Sturm) können zur Folge haben, dass die Schüler die Schule nicht erreichen bzw. verlassen können.

Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft die obere Schulbehörde. Diese sorgt dafür, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Rundfunk oder Fernsehen veröffentlicht wird.

Die Landesschulbehörde kann die Entscheidungsbefugnisse auch auf die Landkreise übertragen. Für die Rundfunk- und Fernsehdurchsage müssen Sie folgendes wissen:


Die Joseph-Müller-Grundschule gehört als Grundschule zum Primarbereich,
sie gehört zu den allgemeinbildenden Schulen.

 

Groß Düngen gehört zur Stadt Bad Salzdetfurth,

die Stadt Bad Salzdetfurth gehört zum Landkreis Hildesheim,

der Landkreis Hildesheim gehört zum Regierungsbezirk Hannover.
 


Sie können sich ebenfalls informieren unter:  
www.vmz-niedersachsen.de

 

 

Das Kind soll vom Schulbesuch beurlaubt werden


Falls Sie mit Ihrem Kind einen wichtigen Arzttermin während der Unterrichtszeit wahrnehmen müssen, informieren Sie bitte rechtzeitig die Klassenlehrerin Ihres Kindes.

 

In allen anderen Fällen einer Beurlaubung ist ein schriftlicher Antrag für eine Unterrichtsbefreiung Ihres Kindes frühzeitig an die Schulleiterin zu stellen. Beide Erziehungsberechtigte müssen diesen Antrag unterschreiben. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über Ihren Antrag. Beurlaubungen vor und nach den offiziellen Ferien können nur in besonders begründeten Härtefällen genehmigt werden. Beurlaubungen werden nicht genehmigt bei Argumenten „Billigflug“ oder „verstopfte Autobahnen“.

 

Sie können eine Unterrichtsbefreiung für religiöse Feste erhalten, jedoch nur, wenn rechtzeitig vorher eine schriftliche Unterrichtsbefreiung an die Schulleiterin gestellt wurde. Denken Sie bitte frühzeitig daran, da sonst Fehltage als „unentschuldigt“ fehlend im Zeugnis eingetragen werden und das unentschuldigte Fehlen Ihres Kindes beim Schulträger angezeigt wird.

 

Sollte Ihr Kind kurz vor oder nach den offiziellen Ferien erkranken, ist ein Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches Attest erforderlich.

 

Für sämtliche Beurlaubungen gilt, dass die Antragsteller die Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen.

 


Formular:

 

Antrag auf Unterrichtsbefreiung

 

 

Das Kind ist erkrankt - was tun?

 

Wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Arzttermins nicht am Unterricht teilnehmen kann, muss die Schule umgehend benachrichtigt werden.

Am einfachsten geschieht dies telefonisch unter unserer Rufnummer 05064 / 273.

Geben Sie den Namen des Kindes und die Klasse an.

 

Außerhalb der Bürozeiten nimmt ein Anrufbeantworter rund um die Uhr Ihre Nachrichten entgegen, die schnell und zuverlässig an den Klassenlehrer weitergeleitet werden.

 

Man kann aber auch eine schriftliche Nachricht durch eine/n in der Nachbarschaft wohnenden Mitschüler/in überbringen lassen.

 

Sollte Ihr Kind mehrere Tage krank sein, geben Sie bitte den voraussichtlichen Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts an. Ansonsten bitte täglich neu anrufen. Sollte Ihr Kind länger als drei Tage nicht Unterricht teilnehmen können, geben Sie bitte eine schriftliche Entschuldigung ab.

 

Formular:
Entschuldigung Unterrichtsversäumnis

 

Pflichten, Verhaltensweisen bei Infektionen
Bitte hier klicken

 

Handynutzung in der Schule

 

Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass ein Grundschulkind noch kein Handy benötigt. Sollte Ihr Kind dennoch eines in der Schultasche mitführen, muss dieses ausgeschaltet sein.
Außerhalb des Unterrichts, beispielsweise in den Pausen, in Freistunden oder während der Mittagspause, kann die Nutzung der o.g. Geräte nicht untersagt werden.
Verstöße gegen Regelungen zur Nutzung eines der o. g. Geräte können dazu führen, dass dieses abgegeben werden muss. Es kann von der Schülerin oder dem Schüler nach Unterrichtsende wieder abgeholt werden. Bei einem mehrfachen Verstoß ist es zulässig, dass die Eltern zu einem Gespräch eingeladen werden und das Gerät ihnen ausgehändigt wird.
Die Nutzung eines Handys o.a. elektronischer Geräte auf dem Schulgelände (z.B. in der Pause) zum Zwecke von Foto- oder Filmaufnahmen kann eine Verletzung des durch das Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

 

 

Achtung Zecken!


Zuweilen kommt es vor, dass Kinder nach dem Schulbesuch mit einem Zeckenbefall nach Hause kommen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kinder des öfteren daraufhin zu untersuchen. Bitte weisen Sie Ihre Kinder auch darauf hin, dass das Betreten der Grünanlagen lt. Schulordnung nicht erlaubt ist.


Bitte hier klicken

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Kopflausbefall, was tun?

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In Ihrem Umfeld ist Kopflausbefall aufgetreten?
Hier finden sie ausführliche Informationen in verschiedenen Sprachen:

 

Bitte hier klicken

 

Das Kind hat einen Schulunfall gehabt


Hat das Kind in der Schule (Pause, Sportunterricht, Schulgelände) einen Unfall gehabt, so dass es ärztlich versorgt werden muss, werden die nötigen Maßnahmen (z.B. Benachrichtigung des Krankenwagens) von der Schule eingeleitet. Gleichzeitig aber bemühen wir uns, die Eltern zu benachrichtigen. Ist dies nicht möglich, begleitet ein Erwachsener oder Mitschüler das Kind, bis ein Elternteil eintrifft.

Als Schulunfälle gelten aber auch Unfälle, die sich auf dem Weg von oder zur Schule ereignen. Das Kind muss immer einen zwar kurzen aber auch sicheren Schulweg nehmen. Wie sollten sich Eltern verhalten, wenn es dennoch einen Schulwegeunfall gegeben hat?

Die Schule muss immer dann von dem Unfall verständigt werden, wenn das Kind - infolge eines Unfalls - ärztlich behandelt werden musste.

Benachrichtigen Sie unser Sekretariat bitte unaufgefordert - Wegeunfälle könnten uns leicht verborgen bleiben. Selbstverständlich können Sie sich mit der Benachrichtigung bis zum nächsten Schultag Zeit lassen.

Ist ein Arztbesuch wegen eines Schulunfalls erforderlich, füllen Sie bitte keinen Krankenschein aus, sondern teilen Sie dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus mit, dass es sich um einen Schulunfall handelt! Das gilt auch, wenn Sie bzw. das verletzte Kind privat krankenversichert sind. Die Ärzte sind in diesem Fall verpflichtet, unmittelbar mit dem Unfallversicherungsträger, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover, abzurechnen. Mit diesem brauchen Sie sich jedoch nicht in Verbindung zu setzen!


Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler
Was Eltern wissen sollten:

Informationsfaltblatt des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Bitte hier klicken (Pdf)

 

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